Die Errichtung von Dachgauben war lange Zeit, nicht nur in Sandhausen, städtebaulich nicht erwünscht. Die Gründe hierfür sind heute nicht mehr nachvollziehbar, aber hierdurch bestehen in verschiedenen Bebauungsplänen Regelungen, welche die Errichtung von Dachgauben einschränken oder sogar ganz verbieten. Dachgauben ermöglichen jedoch eine spürbare Erhöhung der Wohnfläche eines Hauses und so hat sich der Gemeinderat vor langer Zeit entschlossen, die eingangs aufgeführte städtebauliche Haltung der Gemeinde aufzugeben und die Errichtung von Gauben im Gemeindegebiet zu vereinheitlichen. In einem Grundsatzbeschluss hat der Gemeinderat dies dann vorgenommen. Dieser Grundsatzbeschluss wird seitdem bei allen neuen Bebauungsplänen und allen Änderungen von Bebauungsplänen in geltendes Baurecht umgewandelt.
Auf Folgendes muss geachtet werden: Es gibt noch ältere Bebauungspläne, die Gauben ausschließen oder nur in geringerem Umfang ermöglichen als dies im Grundsatzbeschluss ausgeführt ist. In diesem Falle ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. In der Regel ist dies dann kein baurechtliches Problem. Allerdings ist die Befreiung mit zusätzlichen Gebühren verbunden.
Gemeinde Sandhausen
Rhein-Neckar-Kreis
Grundsatzbeschluss hinsichtlich der Zulassung von Dachaufbauten und Zwerchgiebeln
Der Bauausschuss des Gemeinderats hat in der Sitzung vom 22. März 1995 folgenden
G R U N S A T Z B E S C H L U S S
hinsichtlich der Zulassung von Dachaufbauten und Zwerchgiebeln gefasst:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieses Beschlusses umfasst
a) den Geltungsbereich sämtlicher rechtskräftiger Bebauungspläne der Gemarkung
b) den Bereich aller nicht rechtskräftiger Bebauungspläne sowie den unbeplanten Innenbereich der Gemarkung nach
§ 34 BauGB
Ausgeschlossen hiervon bleibt der Außenbereich nach § 35 BauGB.
§ 2
Gegenstand des Grundsatzbeschlusses
Gegenstand dieses Grundsatzbeschlusses ist die Zulassung von Dachaufbauten (Dachgauben) und Zwerchgiebeln.
§ 3
Inhalt des Grundsatzbeschlusses
1. Dachaufbauten und Zwerchgiebel sind so zu gestalten, dass sie mit der Art des Gebäudes nach Form, Maßstab,
Werkstoff, Farbe und Verhältnis der Bauweise und der Bauteile miteinander übereinstimmen und nicht verunstaltend
wirken.
2. Dachaufbauten sind nur bei einer Hauptdachneigung von mindestens 30 Grad (Altgrad) zulässig.
Bei Doppelhäusern sowie Hausgruppen sind die Dachaufbauten der einzelnen Gebäude hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes anzupassen.
3. Folgende Dachaufbauten sind zulässig (vgl. Systemskizzen):
a) Giebelständige Gauben mit Sattel- und Walmdach
Sonderformen:
Dreiecksgauben (nur bei Satteldach zulässig)
Gauben mit Segmentbogendach
b) Zwerchgiebel
c) Schleppgauben und deren abgewandelte Sonderformen wie Trapez- und Fledermausgauben
Allgemeine Bestimmungen:
Die Gesamtlänge von Einzelgauben darf die Hälfte der Gebäudelänge, je Dachseite, nicht überschreiten.
Vom Ortgang ist ein Mindestabstand von 1,50 m und zwischen den Gauben ein Mindestmaß von 1,50 m einzuhalten.
Die Höhe der Gauben vom Anschluss mit dem Hauptdach bis Oberkante Gesims gemessen darf 1,80 m nicht überschreiten.
Der Abstand zur Traufe muss mindestens 0,90 m betragen und ist in den Dachschrägen zu messen.
Die Gauben sind in Material und Farbe wie das Hauptdach oder in Blech (z.B. Kupfer) einzudecken.
Wangen und Stirnflächen sind mit Holz oder einem sonstigen der Farbe der Dachdeckung angepassten Material zu verkleiden.
Im Übrigen wird auf die Systemskizze verwiesen.
Besondere Bestimmungen:
a) Giebelständige Gauben
Die giebelständigen Gauben einschließlich der Dreiecksgauben müssen mindestens die Dachneigung des Hauptdaches aufweisen.
Der Anschnitt des Gaubendaches mit dem Hauptdach muss senkrecht gemessen mindestens 0,50 m unter dem Hauptfirst liegen.
b) Zwerchgiebel
Zwerchgiebel dürfen in ihrer Länge 12,0 m nicht überschreiten.
Der Anschnitt des Zwerchgiebeldaches mit dem Hauptdach muss senkrecht gemessen mindestens 0,50 m unter dem Hauptfirst liegen.
Das Zwerchgiebeldach muss mindestens die Dachneigung wie das Hauptdach aufweisen und ist wie das Hauptdach mit demselben Material und derselben Farbe einzudecken.
Im Übrigen wird auf die Systemskizze verwiesen.
c) Schleppgauben
Die Schleppgauben und deren abgewandelte Formen wie Rechteck-, Trapez- und Fledermausgauben müssen eine Mindestdachneigung von 15 Grad aufweisen.
Die Einzellänge von Schleppgauben darf 5,0 m nicht überschreiten.
Der Anschnitt des Schleppgaubendaches mit dem Hauptdach muss senkrecht gemessen mindestens 0,50 m unter dem Hauptfirst liegen.
Im Übrigen wird auf die Systemskizze verwiesen.