Eine kleine Abhandlung für Hausbesitzer und solche, die es werden wollen
Durch die anerkannten Grundsätze der Abwassertechnik ist begründet, dass in jedem öffentlichen Kanalnetz mit zeitweilig auftretendem Rückstau gerechnet werden muss. Um die Anlagekosten eines öffentlichen Kanalnetzes in wirtschaftlich tragbaren Grenzen zu halten, kann die Querschnittsgröße der Abwässerkanäle nicht nach Maßgabe des größtmöglichen Starkregens bemessen werden. Vielmehr bedient man sich bei der Dimensionierung eines Kanalnetzes des so genannten Berechnungsregens, der erfahrungsgemäß jährlich nur ein bis zweimal überschritten wird und eine Dauer von 15 Minuten hat.
Auch bei diesem Berechnungsregen zeigt sich ein Stau innerhalb des Kanalnetzes, bedingt durch die verschiedenen Rohrdimensionen.
Katastrophale Starkregen, auch Platzregen oder Wolkenbrüche genannt, die bei heftigen Gewittern niedergehen, haben mitunter Intensitäten, die ein Mehrfaches des Berechnungsregens ausmachen, obgleich sie meistens nur eine Dauer von wenigen Minuten haben. In solchen Ausnahmefällen wird die Grenze der Schluckfähigkeit eines Kanalnetzes überschritten und der Rückstau tritt ein. Dieser Rückstau ist abhängig von der Dauer und der Menge des Niederschlages, sowie von der Leistung des Vorfluters (Bachablauf), bzw. des vorgeschalteten Hebewerkes.
Fällt nun vor einem solchen Wolkenbruch normaler Regen und sind dadurch die Abflusskanäle schon gefüllt, so kann es vorkommen, dass das nicht abzuleitende Wasser über die Straßensinkkästen und Entwässerungsschächte austritt und die Straßen überschwemmt werden. Da hierdurch also in jedem Falle bei der Grundstücksentwässerung mit kurzfristigem Rückstau aus dem Kanalnetz gerechnet werden muss, schreiben die gemeindlichen Satzungen über die Grundstücksentwässerung in der Regel vor, dass die unter der so genannten Rückstauebene gelegenen Räume eines bebauten Grundstücks zur Entwässerung nicht unmittelbar an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden dürfen. Unter der Rückstauebene ist im Regelfall die Straßenoberfläche zu verstehen.
Die technischen Bestimmungen über den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen DIN 1986 schreiben vor, dass bei der Entwässerung tiefliegender Räume zum Schutz gegen Rückstau die Schmutzwasserabläufe durch dicht abschließende Absperrvorrichtungen zu sichern sind, die nur bei Bedarf geöffnet werden dürfen, sonst aber dauernd geschlossen sein müssen.
Solche Absperrvorrichtungen müssen den Baugrundsätzen entsprechen, die in DIN 1997 "Absperrvorrichtungen in Grundstücksentwässerungsanlagen" festgelegt sind.
Diese Vorschrift belastet zunächst den Grundstückseigentümer, der die tiefliegenden Räume seines Hauses entwässern will, oder muss, in zweierlei Hinsicht. Einmal muss er die Anlagekosten für den Einbau der vorgeschriebenen Absperrvorrichtungen aufbringen, zum anderen ist er gezwungen, die Rückstauverschlüsse stets vorschriftsmäßig zu bedienen, wenn er mit Sicherheit verhindern will, dass Schmutzwasser aus dem öffentlichen Kanalnetz in die tiefliegenden Räume seines Hauses eindringt.
Außerdem sollen diese Vorschriften den Grundstückseigentümer vor Rückstauschäden schützen und gleichzeitig die Gemeindeverwaltung von Regressansprüchen freistellen, die aus dem Auftreten von Rückstau im öffentlichen Kanalnetz hergeleitet werden könnten.
Da in den meisten Fällen eine ausreichende Tiefenlage des Straßenkanals gegeben ist, die es ermöglicht, die unter der Rückstauebene liegenden Räume im Freigefälle nach dem öffentlichen Kanal zu entwässern, wird die Entwässerung tiefliegender Räume unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und auf eigene Gefahr zugelassen, wenn die unter der Rückstauebene liegenden Schmutzwasserabläufe entsprechend den Bestimmungen der DIN 1986 gegen Rückstau gesichert sind.
Größere Mengen Regenwasser, die auf unterhalb der Rückstauebene gelegenen Flächen anfallen, dürfen jedoch niemals im Freigefälle an einen Abwasserkanal angeschlossen, sondern müssen rückstaufrei über eine Hebeanlage abgeführt werden. Lediglich kleinere Niederschlagsflächen, wie Kellerniedergänge, Garageneinfahrten, usw. können, falls eine Versickerung des Regenwassers nicht möglich ist, über Bodenabläufe mit Absperrvorrichtungen unmittelbar zum Abwasserkanal entwässert werden, wenn durch Einbau von Schwellen, oder andere geeignete Maßnahmen, eine Überflutung der tiefliegenden Räume durch Regenwasser verhindert wird, solange der Ablauf gesperrt ist. Es ist auch darauf zu achten, dass von der Straße kein Stauwasser zulaufen kann.
Wo sich jedoch der ständige Verschluss der Rückstauvorrichtung wegen der häufigen Benutzung der Schmutzwasserabläufe nicht durchführen lässt oder die angrenzenden tiefliegenden Räume unter allen Umständen gegen Rückstau geschützt werden müssen, z.B. in Wohnungen, gewerblichen Räumen, Lagerräumen für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, muss das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Hebeanlage bis über die Rückstauebene gehoben und dann dem Abwasserkanal zugeleitet werden. An die Druckleitung einer Hebeanlage dürfen selbstverständlich Entwässerungsorgane aller Art unter keinen Umständen angeschlossen werden.
Die Abwasserhebung hat weit über die Rückstauebene zu erfolgen, damit das natürliche Druckgefälle gegen das gespannte Wasser im Kanalnetz einen freien Abfluss gewährleistet. In der Druckleitung ist eine Rückschlagklappe einzubauen, um beim Abschalten der Pumpe einen Rückfluss zu verhindern.
Der Pumpensumpf muss so groß gewählt werden, dass bei einem evtl. Stromausfall die anfallenden Schmutzwassermengen gesammelt werden können.
Rohrleitungen usw. sind bis weit über Straßenoberkante drucksicher auszuführen.
Absperrvorrichtungen nach DIN 1997:
Die in DIN 1986 vorgeschriebenen Absperrvorrichtungen in Grundstücksentwässerungsanlagen zum Schutz gegen Rückstau müssen Baugrundsätzen entsprechen, die in DIN 1997 festgelegt sind.
Diese Baugrundsätze enthalten genaue Vorschriften und Richtlinien über die Anordnung und Konstruktion der Absperrvorrichtungen, über die hierbei zu verwendenden korrosionsfreien Werkstoffe, usw.
Die Absperrvorrichtungen können sowohl inmitten von Rohrleitungen, als auch in Verbindung mit den Abflussorganen der Bodenentwässerung (Kellerabläufen) vorgesehen werden. In die Hauptgrundleitung dürfen Absperrvorrichtungen in keinem Falle eingebaut werden, weil auch während des Rückstaues die Entwässerung der über der Rückstauebene liegenden Räume gewährleistet sein muss.
Jede Absperrvorrichtung muss aus einem handbedienten und einem davon unabhängigen selbsttätig wirkenden Verschluss bestehen. Die zweite, automatische Absperrvorrichtung wird aus Sicherheitsgründen gefordert, weil erfahrungsgemäß sehr häufig unterlassen wird, den handbedienten Verschluss nach der Benutzung des Kellerablaufes sofort wieder zu schließen. Leider bietet aber die selbsttätig wirkende Absperrvorrichtung keinen absolut sicheren Rückstauschutz, weil die im rückstauenden Abwasser mitgeführten Sink- und Schwimmstoffe wie Papier, Textilien, Holzteile usw. sich leicht zwischen die Dichtungsflächen der Absperrorgane setzen und somit den dichten Abschluss des Schmutzwasserablaufes verhindern.
Den sichersten Schutz gegen Kellerüberschwemmungen infolge Rückstaues aus dem Kanalnetz bietet allein der handbediente Verschluss der Absperrvorrichtung. Deshalb darf in keinem Kellerraum, dessen Bodenentwässerung mit einem Rückstaudoppelverschluss versehen ist, ein dauerhaftes Hinweisschild fehlen, das folgende Aufschrift trägt: "Verschluss gegen Kellerüberschwemmungen! Nur zum Wasserablass öffnen, dann sofort wieder schließen!".
Nach den technischen Betriebsbestimmungen für Grundstücksentwässerungsanlagen der DIN 1986 Blatt; 3 sind die Rückstausicherungen mindesten einmal im Jahr, und zwar spätestens im April vor Eintreten der starken Regenfälle auf ihre Gangbarkeit zu untersuchen und in besten betriebssicheren Zustand zu versetzen.