Gemeinde Sandhausen

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Altlasten

Aus lang vergangener Zeit stammen verschiedene Altlasten im Gemeindegebiet. Hierbei handelt es sich um Grundstücke, die früher als Schuttabladeplatz, Tankstelle, chemische Reinigung oder ähnliches genutzt worden sind. Diese Grundstücke sind in einem Altlastenkataster erfasst.

Eine Altlast bedeutet, dass bei baulichen Maßnahmen unter Umständen besondere Bodenentsorgungen erforderlich werden. Wenn Sie wissen wollen, ob auf Ihrem Grundstück eine Altlast liegt, können Sie dies bei der Gemeindeverwaltung (Bauamt) erfragen.

Ihre Ansprechpartner im Ortsbauamt: Herr Niemann (Tel.: 06224 592-112)

Das Altlastenkataster wird beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (Wasserrechtsamt) geführt. Nähere Detailauskünfte erhalten Sie an dieser Stelle.

Hausanschrift:
Kurpfalzring 106
69123 Heidelberg - Pfaffengrund 

Postanschrift:
Postfach 10 46 80
69036 Heidelberg 

Kontakt:
Telefon: 06221/522-2131
Fax: 06221/522-1272
E-Mail: wasserrechtsamt(@)rhein-neckar-kreis.de
Homepage: www.rhein-neckar-kreis.de

Antrag auf Zuteilung eines gemeindeeigenen Kleingartengrundstücks

Bauleitplanung / Bebauungspläne

Bauleitplanung / Bebauungspläne

Für die Frage, was Sie auf Ihrem Grundstück bauen können und was nicht, ist entscheidend, wie sich die bauplanungsrechtliche Situation darstellt.

Der bebaute Bereich von Sandhausen gliedert sich im Wesentlichen in

- Bereiche, welche mit Bebauungsplänen versehen sind

- unbeplante Ortsbereiche

Ist ein Bebauungsplan vorhanden, richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach dessen Festsetzungen. Bebauungspläne sind meist umfangreiche Planwerke und sie bedürfen einer Erläuterung durch das Ortsbauamt. 

Ist kein Bebauungsplan vorhanden, so richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach der vorhandenen Umgebungsbebauung. Die Beurteilung, ob Ihr Bauwunsch mit dieser Vorgabe übereinstimmt, bereitet oftmals erhebliche Schwierigkeiten. Bauvorhaben im unbeplanten Ortsbereich sollten daher grundsätzlich mit dem Ortsbauamt abgestimmt werden, um unnötige Planungskosten zu vermeiden.

Deshalb sollten Sie sich, wenn Sie ein Bauvorhaben planen, auf jeden Fall informieren, ob ein Bebauungsplan vorliegt und was dieser vorschreibt, oder was in Ihrem konkreten Fall zu beachten ist, falls keiner vorliegt. 

Ansprechpartner: Frau Reis, Tel. 06224 / 592-114

Bauleitplanung / Flächennutzungsplan

Die städtebaulichen Planungen der Gemeinde sind übergeordneten Planungen unterworfen und müssen sich an diese halten.

18 Städte und Gemeinden haben sich zusammengeschlossen zum Nachbarschaftsverband Heidelberg – Mannheim. Hier wird der gemeinsame Flächennutzungsplan erarbeitet und, bei Bedarf, fortgeschrieben.

Der Flächennutzungsplan regelt die künftige bauliche Entwicklung in den Gemeinden auf einen bestimmten Zeitraum hinaus.

Unser Flächennutzungsplan soll Gültigkeit bis etwa 2020 haben. Aktuell laufen bereits Vorbereitungen für die nächste Fortschreibung.

Ob weitere Wohn- oder Gewerbebauflächen hierbei angemeldet werden, muss zunächst der Gemeinderat entscheiden.

Im Anschluss daran muss die Verbandsversammlung des Nachbarschaftsverbandes darüber entscheiden, ob wir weitere Bauflächen erhalten werden.

Unabhängig von der Fortschreibung und neuen Wohnbauflächen sollen, entsprechend dem Willen des Gemeinderates, vor allem innerörtliche Brachflächen und Nachverdichtungspotentiale genutzt werden.

Wie sich die bauliche Entwicklung über den genannten Zeitraum hinaus entwickelt, kann derzeit nicht eingeschätzt werden.

Ihr Ansprechpartner für Rückfragen in Sachen Flächennutzungsplan: Herr Niemann.

(E-Mail: christian.niemann@sandhausen.de ; Tel. 06224/592-112)

Bauen im Außenbereich

Der überwiegende Teil der Gemarkung Sandhausen ist bauplanungsrechtlich dem sogenannten Außenbereich zuzuordnen. Außenbereich ist alles, was außerhalb der überbauten Fläche – Wohngebiete, Gewerbegebiete, Sportgebiete etc. - von Sandhausen liegt. Dies ist insbesondere der Wald, Äcker, Kleingärten usw.).

Im Außenbereich sind bauliche Anlagen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches nur für einen stark eingeschränkten Personenkreis möglich. Im Wesentlichen sind dies die Haupterwerbs- und Nebenerwerbslandwirte.

Für alle übrigen Personenkreise, insbesondere betroffen sind hier Hobbygärtner mit ihren kleingärtnerisch genutzten Grundstücken, besteht für bauliche Anlagen keine Genehmigungsmöglichkeit!

Unter dem Begriff „bauliche Anlagen“ fallen insbesondere Garten- und Gerätehäuser sowie Einfriedigungen.

Dies bedeutet, dass diese Maßnahmen für private Grundstückseigentümer im Außenbereich nicht zulässig sind. 

NICHT betroffen hiervon sind so genannte „lebende Einfriedigungen“, also Hecken.

Diese unterliegen jedoch bezüglich Abständen von Nachbargrundstücken dem privaten Nachbarrecht.

Vor dem Kauf eines Grundstückes im Außenbereich wird daher dringend empfohlen, mit dem Ortsbauamt, Herrn Niemann, Kontakt aufzunehmen. (christian.niemann@sandhausen.de ; Tel: 06224/592-112)

Bauen im rückwärtigen Grundstücksbereich

Seit Mitte der 80er Jahre hat die Gemeinde Sandhausen in einigen Bereichen das Bauen erleichtert und Verbesserungen für die Bauwilligen geschaffen.

War es zum Beispiel bis dahin üblich, Wohngebäude in rückwärtigen Grundstücksbereichen grundsätzlich nicht zuzustimmen, so hat der Gemeinderat und der damalige Bauausschuss unter Berücksichtigung der hohen Bodenpreise sowie im Hinblick auf flächensparendes Bauen solchen Baumaßnahmen ab diesem Zeitraum zugestimmt, sofern es die baurechtlichen Bestimmungen zuließen. Die städtebaulichen Erkenntnisse befinden sich im Wandel und so hat die Gemeinde stets, aufbauend auf bisherigen Erfahrungen, ihre Grundkonzeptionen dem Bedarf angepasst. 

Ein Beispiel ist die Vereinheitlichung der Zulässigkeiten von rückwärtigen Wohngebäuden. In der Sitzung vom 24. Oktober 2005 hat der Gemeinderat folgende grundlegende Konzeption entwickelt und beschlossen:

1. Rückwärtige Gebäude dürfen die Höhe der vorhandenen, vorderen Gebäude nicht überschreiten.

2. Anstelle der oftmals problematischen Festlegung „Maximal ein Vollgeschoss zulässig“ wird geregelt, dass
    die maximale Firsthöhe 8,50 m nicht überschreiten darf.

3. Um einen gestalterischen Freiraum zu lassen, werden alle Dachformen zugelassen, mit Ausnahme von
    Flachdächern. 

4. Die Mindestdachneigung beträgt 20 Grad, wobei zu beachten ist, dass Dachgauben erst ab einer Neigung
    von 30 Grad möglich sind.

5. Die bisherige Einschränkung auf eine Wohnung für rückwärtige Gebäude wird aufgehoben. Zulässig sind
    nunmehr maximal 2 Wohnungen. 

Auf Folgendes muss jedoch hingewiesen werden:

Die grundsätzliche Frage, ob auf einem bestimmten Grundstück ein rückwärtiges Gebäude überhaupt möglich ist, muss unabhängig vom Beschluss durch den Technischen Ausschuss geprüft werden. Nicht alle Grundstücke lassen zusätzliche Bebauungen zu, oftmals stehen baugesetzliche Bestimmungen wie erforderliche Grenzabstände oder das zulässige Maß der Überbauung von Grundstücken entgegen.

Der Gemeinderat hat daher festgelegt, dass durch den aufgezeigten Grundsatzbeschluss kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hergeleitet werden kann.

Wir empfehlen allen Bauinteressenten, vor Einreichung von Bauplänen ihre Wünsche mit dem Ortsbauamt abzustimmen. Dies vermeidet unnötige Planungskosten. 

Ihr Ansprechpartner im Ortsbauamt: Herr Niemann

Behandlung von Nachbareinsprüchen im Rahmen von Bauanträgen

Immer wieder zu Missverständnissen kommt es in Bezug auf Nachbareinsprüche im Rahmen der Beratung über die Entscheidung der Gemeinde bei Bauanträgen. 

Die Einsprechenden sind meistens der Ansicht, dass über ihren Einspruch detailliert beraten und entschieden wird, oftmals wird davon ausgegangen, dass in der Sitzung die Möglichkeit besteht, den Einspruch persönlich näher zu erläutern.

Aus den nachstehenden Gründen wird bei der Beratung über den Bauantrag im Technischen Ausschuss nicht bekannt gegeben, dass Einsprüche gegen den Bauantrag vorliegen (Dies wird übrigens auch in anderen Gemeinden so praktiziert):

1. „Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens dient ausschließlich dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit und dient nicht dem Schutz nachbarlicher Interessen.“ (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes)

2. Der Technische Ausschuss soll objektiv ausschließlich nach baurechtlichen Gesichtspunkten seine Entscheidung treffen und nicht subjektiv aufgrund vorgebrachter Einwendungen von Angrenzern. 

Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass nahezu kein Bauantrag größeren Umfanges mehr das Verfahren ohne Nachbareinsprüche durchläuft. Oftmals sind die Einwendungen privatrechtlicher Natur. So wird vorgebracht, dass das eigene Grundstück nicht mehr ausreichend belichtet und belüftet wird, dass der Angrenzer durch ein Bauvorhaben einen Wertverlust für sein eigenes Grundstück erleidet u.ä.

Würden sämtliche Nachbareinsprüche dazu führen, dass ein Bauvorhaben nicht ausgeführt werden kann, wären in den vergangenen Jahren nur noch wenige Wohngebäude errichtet worden.

3. Die Angrenzereinsprüche werden dem Baurechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises im Rahmen des Genehmigungsverfahrens übersandt. Von dort werden diese geprüft. Die Einsprecher erhalten dann eine rechtsmittelfähige Entscheidung, d.h. sie können Widerspruch gegen eine erteilte Baugenehmigung einlegen und dieses Verfahren bis zur Klage vor dem Verwaltungsgericht führen.

4. Die Verletzung nachbarschützender Vorschriften (z.B. der erforderliche Grenzabstand ist nicht eingehalten) bedeutet ohnehin, dass ein Vorhaben entgegen ausdrückliche Zustimmung bzw. Baulastenübernahme durch den Angrenzer nicht genehmigungsfähig ist.

Denkmalschutz

Im Bereich der Gemeinde gibt es verschiedene Gebäude, welche vollständig oder teilweise unter Denkmalschutz stehen. Diese Objekte sind in einer Liste erfasst.

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Gebäude unter Denkmalschutz steht, können Sie uns fragen.

Ihre Ansprechpartner bei der Gemeindeverwaltung: Herr Niemann.

Sollte Ihr Gebäude vollständig oder teilweise unter Denkmalschutz stehen, sind bei allen (Bau-)Maßnahmen besondere Bestimmungen zu beachten.

Weitere Auskünfte sind bei der unteren Denkmalbehörde erhältlich. Dies ist das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Baurechtsamt. 

Dort erhalten Sie auch Informationen über eventuelle Zuschussmöglichkeiten.

Kontakt: 

Hausanschrift

Kurpfalzring 106
69123 Heidelberg - Pfaffengrund 

Postanschrift

Postfach 10 46 80
69036 Heidelberg 

Telefon: 06221/522-1295

Fax: 06221/522-1456

E-Mail:baurechtsamt(@)rhein-neckar-kreis.de

Homepage:www.rhein-neckar-kreis.de

Errichtung von Brunnen

Bei der Gemeindeverwaltung gehen häufig Anfragen auf Errichtung von Brunnen in den hauseigenen Gärten ein.

An dieser Stelle möchten wir über die aktuelle Rechtslage in dieser Sache unterrichten:

Bei der Errichtung von Brunnen sind zwei Rechtsbereiche betroffen:

a) Wasserrecht und

b) Satzung der Gemeinde Sandhausen über die öffentliche Wasserversorgung

Zunächst einmal besteht, wie in allen Gemeinden und Städten, der sogenannte Anschluss- und Benutzungszwang, das heißt, der Wasserabnehmer hat den gesamten Wasserbedarf aus der öffentlichen Wasserversorgung zu decken. Hierunter fällt auch u.a. die Verwendung des Wassers zur Beregnung des zum Haushalt gehörenden Gartens.

Die Errichtung von Brunnen erfolgt unter dem Gesichtspunkt und dem Ziel, dass Wasserentnahmen, unabhängig zunächst einmal für welchen Zweck, erfolgen. Diese Wasserentnahmen erfolgen nicht aus dem öffentlichen Netz und werden daher auch nicht gemessen sowie per Gebührenbescheid in Rechnung gestellt. Je mehr Brunnen vorhanden sind, desto erheblicher ist die Wassermenge, welche nicht aus dem öffentlichen Netz bezogen wird und damit letztendlich die Allgemeinheit belastet. 

Die Fixkosten bei der Wasserversorgung bleiben gleich und je weniger Wasser über das öffentliche Netz entnommen und bezahlt wird, desto höher sind die Kosten pro Kubikmeter gezähltem Verbrauch. 

Hinzu kommt, dass für Wasser aus Brunnen unter Umständen auch Kosten für die Abwasserbeseitigung entstehen, die nicht durch Gebühren gedeckt sind. 

Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Wasserrechtsamt, hat allen Städten und Gemeinden im Landkreis mit Schreiben vom 11.02.2004 mitgeteilt, dass von dort aus die Grundwasserentnahme als bedenklich eingestuft wird, da eine Vielzahl von potentiellen Verunreinigungsquellen für das Grundwasser entstehen, welche nur schwer kontrollierbar sind.

Aus den vorstehend genannten Gründen hat sich die Gemeinde Sandhausen entschlossen, Anträgen auf Errichtung von Brunnen generell nicht zuzustimmen.

Errichtung von Dachgauben

Die Errichtung von Dachgauben war lange Zeit, nicht nur in Sandhausen, städtebaulich nicht erwünscht. Die Gründe hierfür sind heute nicht mehr nachvollziehbar, aber hierdurch bestehen in verschiedenen Bebauungsplänen Regelungen, welche die Errichtung von Dachgauben einschränken oder sogar ganz verbieten. Dachgauben ermöglichen jedoch eine spürbare Erhöhung der Wohnfläche eines Hauses und so hat sich der Gemeinderat vor langer Zeit entschlossen, die eingangs aufgeführte städtebauliche Haltung der Gemeinde aufzugeben und die Errichtung von Gauben im Gemeindegebiet  zu vereinheitlichen. In einem Grundsatzbeschluss hat der Gemeinderat dies dann vorgenommen. Dieser Grundsatzbeschluss wird seitdem bei allen neuen Bebauungsplänen und allen Änderungen von Bebauungsplänen in geltendes Baurecht umgewandelt.

Auf Folgendes muss geachtet werden: Es gibt noch ältere Bebauungspläne, die Gauben ausschließen oder nur in geringerem Umfang ermöglichen als dies im Grundsatzbeschluss ausgeführt ist. In diesem Falle ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. In der Regel ist dies dann kein baurechtliches Problem. Allerdings ist die Befreiung mit zusätzlichen Gebühren verbunden.

Gemeinde Sandhausen

Rhein-Neckar-Kreis

 

Grundsatzbeschluss hinsichtlich der Zulassung von Dachaufbauten und Zwerchgiebeln

Der Bauausschuss des Gemeinderats hat in der Sitzung vom 22. März 1995 folgenden 

G R U N S A T Z B E S C H L U S S

hinsichtlich der Zulassung von Dachaufbauten und Zwerchgiebeln gefasst:

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieses Beschlusses umfasst

a) den Geltungsbereich sämtlicher rechtskräftiger Bebauungspläne der Gemarkung

b) den Bereich aller nicht rechtskräftiger Bebauungspläne sowie den unbeplanten Innenbereich der Gemarkung nach
        § 34 BauGB

Ausgeschlossen hiervon bleibt der Außenbereich nach § 35 BauGB.

§ 2

Gegenstand des Grundsatzbeschlusses

Gegenstand dieses Grundsatzbeschlusses ist die Zulassung von Dachaufbauten (Dachgauben) und Zwerchgiebeln.

§ 3

Inhalt des Grundsatzbeschlusses

1. Dachaufbauten und Zwerchgiebel sind so zu gestalten, dass sie mit der Art des Gebäudes nach Form, Maßstab,
        Werkstoff, Farbe und Verhältnis der Bauweise und der Bauteile miteinander übereinstimmen und nicht verunstaltend
        wirken.

2. Dachaufbauten sind nur bei einer Hauptdachneigung von mindestens 30 Grad (Altgrad) zulässig.

Bei Doppelhäusern sowie Hausgruppen sind die Dachaufbauten der einzelnen Gebäude hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes anzupassen.

3. Folgende Dachaufbauten sind zulässig (vgl. Systemskizzen):

a) Giebelständige Gauben mit Sattel- und Walmdach

Sonderformen:

Dreiecksgauben (nur bei Satteldach zulässig)

Gauben mit Segmentbogendach

b) Zwerchgiebel

c) Schleppgauben und deren abgewandelte Sonderformen wie Trapez- und Fledermausgauben

Allgemeine Bestimmungen:

Die Gesamtlänge von Einzelgauben darf die Hälfte der Gebäudelänge, je Dachseite, nicht überschreiten.

Vom Ortgang ist ein Mindestabstand von 1,50 m und zwischen den Gauben ein Mindestmaß von 1,50 m einzuhalten.

Die Höhe der Gauben vom Anschluss mit dem Hauptdach bis Oberkante Gesims gemessen darf 1,80 m nicht überschreiten.

Der Abstand zur Traufe muss mindestens 0,90 m betragen und ist in den Dachschrägen zu messen.

Die Gauben sind in Material und Farbe wie das Hauptdach oder in Blech (z.B. Kupfer) einzudecken.

Wangen und Stirnflächen sind mit Holz oder einem sonstigen der Farbe der Dachdeckung angepassten Material zu verkleiden.

Im Übrigen wird auf die Systemskizze verwiesen.

Besondere Bestimmungen:

a) Giebelständige Gauben

Die giebelständigen Gauben einschließlich der Dreiecksgauben müssen mindestens die Dachneigung des Hauptdaches aufweisen.

Der Anschnitt des Gaubendaches mit dem Hauptdach muss senkrecht gemessen mindestens 0,50 m unter dem Hauptfirst liegen.

b) Zwerchgiebel

Zwerchgiebel dürfen in ihrer Länge 12,0 m nicht überschreiten.

Der Anschnitt des Zwerchgiebeldaches mit dem Hauptdach muss senkrecht gemessen mindestens 0,50 m unter dem Hauptfirst liegen.

Das Zwerchgiebeldach muss mindestens die Dachneigung wie das Hauptdach aufweisen und ist wie das Hauptdach mit demselben Material und derselben Farbe einzudecken.

Im Übrigen wird auf die Systemskizze verwiesen.

c) Schleppgauben

Die Schleppgauben und deren abgewandelte Formen wie Rechteck-, Trapez- und Fledermausgauben müssen eine Mindestdachneigung von 15 Grad aufweisen.

Die Einzellänge von Schleppgauben darf 5,0 m nicht überschreiten.

Der Anschnitt des Schleppgaubendaches mit dem Hauptdach muss senkrecht gemessen mindestens 0,50 m unter dem Hauptfirst liegen.

Im Übrigen wird auf die Systemskizze verwiesen.

Gutachterausschuss Südöstlicher Rhein-Neckar-Kreis

Ende Oktober 2020 wurde der Zweckverband Gutachterausschuss Südöstlicher Rhein-Neckar-Kreis von verschiedenen Städten und Gemeinden gegründet, darunter auch die Gemeinde Sandhausen. Gleichzeitig wurde der Gutachterausschuss der Gemeinde Sandhausen aufgelöst.

Wesentliche Aufgaben des Gutachterausschusses Südöstlicher Rhein-Neckar Kreis sind:

  1. Er erstellt Gutachten über den Verkehrswert von bebauten Grundstücken, unbebauten Grundstücken und Eigentumswohnungen sowie die Bewertung von Rechten an Grundstücken (z.B. Wohnrecht, Nießbrauchsrecht). Diese Gutachten werden ausschließlich auf Antrag vorgenommen. Weitere Informationen hierzu und das Antragsformular finden Sie unten.
     
  2. Er führt eine Kaufpreissammlung und wertet diese aus.
     
  3. Er ermittelt die Bodenrichtwerte.
     

Sie erreichen den Gutachterausschuss wie folgt:

Zweckverband Gutachterausschuss Südöstlicher Rhein-Neckar-Kreis
Weberstr. 4
69181 Leimen
verwaltung@gaasornk.de
Tel.: 06224  57 39 530

Informationsblatt Wertgutachten
Antrag auf Erstellung eines Wertgutachtens

Grundstückspflegepflicht

Verschiedene Grundstückseigentümer lassen auf Ihren Grundstücken - insbesondere ungenutzten Bauplätzen - Gras, Löwenzahn, Unkraut und Disteln usw. ungehindert wachsen und setzen so die angrenzenden und umliegenden Grundstücke dem Samenflug aus. Diese Beeinträchtigung des Eigentums anderer ist verboten. Die Bewirtschaftung von Grundstücken im Siedlungsbereich beeinträchtigt nachbarliche Privatinteressen. Die Einhaltung der Vorschriften des Zivilrechts (BGB, insbesondere Abwehransprüche nach §§ 906, 1004) oder des baden-württembergischen Nachbarschaftsgesetzes müssen notfalls auf dem Privatklageweg durchgesetzt werden.

Die Gemeindeverwaltung hat in Fällen von nicht gepflegten Grundstücken im Siedlungsbereich keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr auf die Grundstückseigentümer. Im Rahmen einer Gesetzesänderung des Landesnaturschutzgesetzes ist die Regelung über die Pflegepflicht von Grundstücken im Siedlungsbereich schon vor geraumer Zeit ersatzlos weggefallen (ehemals § 19 LNatschG).

Unabhängig davon besteht gemäß § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes für die Besitzer landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke die Verpflichtung, diese zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke, insbesondere durch schädlichen Samenflug, nicht unzumutbar erschwert wird. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

In Anlehnung an die vorgenannten Bestimmungen appelliert die Gemeindeverwaltung an die privaten Grundstückseigentümer und Bauplatzinhaber zur Wahrung gut nachbarschaftlicher Beziehungen, dennoch ihre Grundstücke zumindest ein- bis zweimal jährlich zu mähen.

Holzlagerplatz

Die Gemeinde Sandhausen betreibt für Sandhäuser Bürgerinnen und Bürger einen Holzlagerplatz. Ziel dieser Einrichtung ist, dass der Holzeinschlag nicht mehr auf Dauer im Wald, sondern auf einem geeigneten Platz in Ortsnähe gelagert wird. Gelagert werden darf nur Brennholz aus Schlagraum vom Gemeinde- oder Staatswald. Die Lagerung aller anderen Holzarten oder andersartiger Materialien ist untersagt. Der Platz dient nur der Holzlagerung für private Zwecke, Holzlagerung für gewerbliche Zwecke ist nicht zulässig.

Der Pachtzins beträgt pro Jahr und Parzelle 25,00 €.

Derzeit sind keine Holzlagerplätze frei, Sie können sich jedoch auf eine Warteliste setzen lassen. Wir werden Sie dann informieren, sobald wir Ihnen einen Platz anbieten können. 

Ihre Ansprechpartnerin: Frau Ditzenbach

Kleingartengebiet „Schwammerswiesen“ der Gemeinde Sandhausen

Kleingartengebiet „Schwammerswiesen“ der Gemeinde Sandhausen 

Das südlich des Bauhofsgeländes liegende Kleingartengebiet „Schwammerswiesen“ befindet sich im Eigentum der Gemeinde Sandhausen.

Es enthält 64 Gartenparzellen, die jeweils ca. 250 qm groß sind.

Anträge auf Zuteilung eines Kleingartens sind hier abrufbar. 

Entsprechend Gemeinderatsbeschluss bestehen für die Vergabe folgende Bedingungen:

1. Der Pächter muss seinen Wohnsitz in Sandhausen haben.

    Verlegt der Pächter seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde, muss der Garten wieder an die Gemeinde
    zurückgegeben werden.

2. Spätestens nach Zuteilung muss der Pächter Mitglied des Vereines der Gartenfreunde Sandhausen 2002
    e.V. werden und diese Mitgliedschaft mindestens auf die Dauer des Pachtverhältnisses beibehalten.

3. Bei der Vergabe werden Familien mit Kindern bevorzugt.

4. Bewerber, welche ein eigenes Haus mit Freiflächen besitzen, sind grundsätzlich von der Zuteilung
    ausgeschlossen.

5. Bei der Vergabe werden im Einzelfall auch besondere Umstände und soziale oder gesundheitliche
    Gesichtspunkte berücksichtigt

Die Pachthöhe beträgt € 5.- pro ar  (100 m²) und Jahr.

Hinzu kommen Kosten für Wasserverbrauch und Beiträge für den Verein der Gartenfreunde Sandhausen 2002 e.V.

Auf die Zuteilung eines Kleingartens besteht kein Rechtsanspruch.

Der Verwaltung liegt eine Warteliste vor, welche ca. 60 Bewerber umfasst. Bei der Zuteilung hat der zeitliche Eingang der Bewerbungen nicht oberste Priorität.

Trotzdem müssen sich die Bewerber unter Umständen auf eine längere Wartezeit bis zur Zuteilung einstellen.

Ihr Ansprechpartner: Herr Niemann

Privates Nachbarrecht

Immer wieder werden an uns Fragen herangetragen, die sich mit dem privaten Nachbarrecht befassen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Der Baum auf dem Nachbargrundstück ist zu nahe an meiner Grundstücksgrenze und außerdem viel zu groß.
  • Die Hecke des Nachbarn ist zu hoch.
  • Die Garage des Nachbarn steht 10 Zentimeter auf meinem Grundstück.
  • Muss ich meinem Nachbarn erlauben, mein Grundstück zum Reparieren seiner Grenzgarage zu betreten?

Diese und weitere Anliegen sind im Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg geregelt. Eine Broschüre des Justizministeriums zu diesem Thema bekommen Sie kostenlos im Bauamt. In dieser Broschüre finden Sie auch den Gesetzestext. Wichtig ist folgender Hinweis: Die Gemeinde Sandhausen hat im Bereich von nachbarrechtlichen Angelegenheiten keine Zuständigkeit. Wir können also nicht einen Grundstückseigentümer auffordern, einen zu nahe an der Grenze stehenden Baum zu beseitigen. Und wir dürfen auch keine Rechtsberatung geben.

Unsere Empfehlung: Sprechen Sie bei Problemen rechtzeitig mit Ihrem Nachbarn! So lassen sich oftmals Streitigkeiten ausräumen oder vermeiden. Wenn dies nicht (mehr) möglich ist, bleibt letztlich nur noch der Gang zum Anwalt. 

Schutz gegen Rückstau in Grundstücksentwässerungsanlagen

Eine kleine Abhandlung für Hausbesitzer und solche, die es werden wollen

Durch die anerkannten Grundsätze der Abwassertechnik ist begründet, dass in jedem öffentlichen Kanalnetz mit zeitweilig auftretendem Rückstau gerechnet werden muss. Um die Anlagekosten eines öffentlichen Kanalnetzes in wirtschaftlich tragbaren Grenzen zu halten, kann die Querschnittsgröße der Abwässerkanäle nicht nach Maßgabe des größtmöglichen Starkregens bemessen werden. Vielmehr bedient man sich bei der Dimensionierung eines Kanalnetzes des so genannten Berechnungsregens, der erfahrungsgemäß jährlich nur ein bis zweimal überschritten wird und eine Dauer von 15 Minuten hat.

Auch bei diesem Berechnungsregen zeigt sich ein Stau innerhalb des Kanalnetzes, bedingt durch die verschiedenen Rohrdimensionen.

Katastrophale Starkregen, auch Platzregen oder Wolkenbrüche genannt, die bei heftigen Gewittern niedergehen, haben mitunter Intensitäten, die ein Mehrfaches des Berechnungsregens ausmachen, obgleich sie meistens nur eine Dauer von wenigen Minuten haben. In solchen Ausnahmefällen wird die Grenze der Schluckfähigkeit eines Kanalnetzes überschritten und der Rückstau tritt ein. Dieser Rückstau ist abhängig von der Dauer und der Menge des Niederschlages, sowie von der Leistung des Vorfluters (Bachablauf), bzw. des vorgeschalteten Hebewerkes.

Fällt nun vor einem solchen Wolkenbruch normaler Regen und sind dadurch die Abflusskanäle schon gefüllt, so kann es vorkommen, dass das nicht abzuleitende Wasser über die Straßensinkkästen und Entwässerungsschächte austritt und die Straßen überschwemmt werden. Da hierdurch also in jedem Falle bei der Grundstücksentwässerung mit kurzfristigem Rückstau aus dem Kanalnetz gerechnet werden muss, schreiben die gemeindlichen Satzungen über die Grundstücksentwässerung in der Regel vor, dass die unter der so genannten Rückstauebene gelegenen Räume eines bebauten Grundstücks zur Entwässerung nicht unmittelbar an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden dürfen. Unter der Rückstauebene ist im Regelfall die Straßenoberfläche zu verstehen.

Die technischen Bestimmungen über den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen DIN 1986 schreiben vor, dass bei der Entwässerung tiefliegender Räume zum Schutz gegen Rückstau die Schmutzwasserabläufe durch dicht abschließende Absperrvorrichtungen zu sichern sind, die nur bei Bedarf geöffnet werden dürfen, sonst aber dauernd geschlossen sein müssen.

Solche Absperrvorrichtungen müssen den Baugrundsätzen entsprechen, die in DIN 1997 "Absperrvorrichtungen in Grundstücksentwässerungsanlagen" festgelegt sind.

Diese Vorschrift belastet zunächst den Grundstückseigentümer, der die tiefliegenden Räume seines Hauses entwässern will, oder muss, in zweierlei Hinsicht. Einmal muss er die Anlagekosten für den Einbau der vorgeschriebenen Absperrvorrichtungen aufbringen, zum anderen ist er gezwungen, die Rückstauverschlüsse stets vorschriftsmäßig zu bedienen, wenn er mit Sicherheit verhindern will, dass Schmutzwasser aus dem öffentlichen Kanalnetz in die tiefliegenden Räume seines Hauses eindringt.

Außerdem sollen diese Vorschriften den Grundstückseigentümer vor Rückstauschäden schützen und gleichzeitig die Gemeindeverwaltung von Regressansprüchen freistellen, die aus dem Auftreten von Rückstau im öffentlichen Kanalnetz hergeleitet werden könnten.

Da in den meisten Fällen eine ausreichende Tiefenlage des Straßenkanals gegeben ist, die es ermöglicht, die unter der Rückstauebene liegenden Räume im Freigefälle nach dem öffentlichen Kanal zu entwässern, wird die Entwässerung tiefliegender Räume unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und auf eigene Gefahr zugelassen, wenn die unter der Rückstauebene liegenden Schmutzwasserabläufe entsprechend den Bestimmungen der DIN 1986 gegen Rückstau gesichert sind.

Größere Mengen Regenwasser, die auf unterhalb der Rückstauebene gelegenen Flächen anfallen, dürfen jedoch niemals im Freigefälle an einen Abwasserkanal angeschlossen, sondern müssen rückstaufrei über eine Hebeanlage abgeführt werden. Lediglich kleinere Niederschlagsflächen, wie Kellerniedergänge, Garageneinfahrten, usw. können, falls eine Versickerung des Regenwassers nicht möglich ist, über Bodenabläufe mit Absperrvorrichtungen unmittelbar zum Abwasserkanal entwässert werden, wenn durch Einbau von Schwellen, oder andere geeignete Maßnahmen, eine Überflutung der tiefliegenden Räume durch Regenwasser verhindert wird, solange der Ablauf gesperrt ist. Es ist auch darauf zu achten, dass von der Straße kein Stauwasser zulaufen kann. 

Wo sich jedoch der ständige Verschluss der Rückstauvorrichtung wegen der häufigen Benutzung der Schmutzwasserabläufe nicht durchführen lässt oder die angrenzenden tiefliegenden Räume unter allen Umständen gegen Rückstau geschützt werden müssen, z.B. in Wohnungen, gewerblichen Räumen, Lagerräumen für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, muss das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Hebeanlage bis über die Rückstauebene gehoben und dann dem Abwasserkanal zugeleitet werden. An die Druckleitung einer Hebeanlage dürfen selbstverständlich Entwässerungsorgane aller Art unter keinen Umständen angeschlossen werden.

Die Abwasserhebung hat weit über die Rückstauebene zu erfolgen, damit das natürliche Druckgefälle gegen das gespannte Wasser im Kanalnetz einen freien Abfluss gewährleistet. In der Druckleitung ist eine Rückschlagklappe einzubauen, um beim Abschalten der Pumpe einen Rückfluss zu verhindern.

Der Pumpensumpf muss so groß gewählt werden, dass bei einem evtl. Stromausfall die anfallenden Schmutzwassermengen gesammelt werden können.

Rohrleitungen usw. sind bis weit über Straßenoberkante drucksicher auszuführen.

Absperrvorrichtungen nach DIN 1997:

Die in DIN 1986 vorgeschriebenen Absperrvorrichtungen in Grundstücksentwässerungsanlagen zum Schutz gegen Rückstau müssen Baugrundsätzen entsprechen, die in DIN 1997 festgelegt sind.

Diese Baugrundsätze enthalten genaue Vorschriften und Richtlinien über die Anordnung und Konstruktion der Absperrvorrichtungen, über die hierbei zu verwendenden korrosionsfreien Werkstoffe, usw.

Die Absperrvorrichtungen können sowohl inmitten von Rohrleitungen, als auch in Verbindung mit den Abflussorganen der Bodenentwässerung (Kellerabläufen) vorgesehen werden. In die Hauptgrundleitung dürfen Absperrvorrichtungen in keinem Falle eingebaut werden, weil auch während des Rückstaues die Entwässerung der über der Rückstauebene liegenden Räume gewährleistet sein muss.

Jede Absperrvorrichtung muss aus einem handbedienten und einem davon unabhängigen selbsttätig wirkenden Verschluss bestehen. Die zweite, automatische Absperrvorrichtung wird aus Sicherheitsgründen gefordert, weil erfahrungsgemäß sehr häufig unterlassen wird, den handbedienten Verschluss nach der Benutzung des Kellerablaufes sofort wieder zu schließen. Leider bietet aber die selbsttätig wirkende Absperrvorrichtung keinen absolut sicheren Rückstauschutz, weil die im rückstauenden Abwasser mitgeführten Sink- und Schwimmstoffe wie Papier, Textilien, Holzteile usw. sich leicht zwischen die Dichtungsflächen der Absperrorgane setzen und somit den dichten Abschluss des Schmutzwasserablaufes verhindern. 

Den sichersten Schutz gegen Kellerüberschwemmungen infolge Rückstaues aus dem Kanalnetz bietet allein der handbediente Verschluss der Absperrvorrichtung. Deshalb darf in keinem Kellerraum, dessen Bodenentwässerung mit einem Rückstaudoppelverschluss versehen ist, ein dauerhaftes Hinweisschild fehlen, das folgende  Aufschrift trägt: "Verschluss gegen Kellerüberschwemmungen! Nur zum Wasserablass öffnen, dann sofort wieder schließen!".

Nach den technischen Betriebsbestimmungen für Grundstücksentwässerungsanlagen der DIN 1986 Blatt; 3 sind die Rückstausicherungen mindesten einmal im Jahr, und zwar spätestens im April vor Eintreten der starken Regenfälle auf ihre Gangbarkeit zu untersuchen und in besten betriebssicheren Zustand zu versetzen.

Sicher wohnen – Einbruchschutz

Wer ein Haus errichtet, sollte sich auch gleich Gedanken darüber machen, wie er es Einbrechern schwer machen kann, denn wer gleich beim Hausbau entsprechende Einbauten und andere Maßnahmen mit einplant, kann eine höchstmögliche Sicherheit gegen „ungebetene Gäste“ erreichen. Aber auch, wer schon seit längerem Hausbesitzer oder Mieter ist, kann durch geeignete Maßnahmen erreichen, dass er dass Risiko eines Einbruchs verkleinert.

Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Broschüre „Ungebetene Gäste“ der Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle, die Sie kostenlos im Bauamt des Rathauses bekommen.

Die nächste Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle finden Sie hier: 

Polizeidirektion Heidelberg
Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle
Römerstraße 2-4
69115 Heidelberg
Tel. 06221/991234

Im Internet sind die Kriminalpolizeilichen Beratungsstellen hier präsent: 

Vermessungsangelegenheiten / Liegenschaftskataster

In vielen Fällen besteht Unklarheit darüber, ob und wie ein neues Gebäude oder ein Anbau / eine Erweiterung in das Liegenschaftskataster übernommen wird.

Meistens gehen die Bauherren davon aus, dass durch die Erteilung der Baugenehmigung ihr neues Gebäude in das Liegenschaftskataster automatisch übernommen wird und sind dann überrascht, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt merken, dass ihre Baumaßnahme oder Ihr Gebäude in den amtlichen Vermessungsunterlagen nicht enthalten ist.

Wir möchten an dieser Stelle kurz die Sach- und Rechtslage erläutern:

Wenn ein neues Gebäude errichtet worden ist (gleiches gilt für Anbau- oder Erweiterungsmaßnahmen) so muss der Grundstückseigentümer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (Vermessungsgesetz) selbst für die Übernahme in das Liegenschaftskataster sorgen. 

Dies erfolgt dadurch, indem er entweder beim Vermessungsamt (Rhein-Neckar-Kreis, Landratsamt, Vermessungsamt) oder bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die Übernahme beantragt und die Baumaßnahme anzeigt.

Das Liegenschaftskataster ist der einzige vollständige Grundstücksnachweis. Es enthält die Beschreibung und Darstellung aller Grundstücke und Gebäude nach ihrer Lage und räumlichen Abgrenzung in der Örtlichkeit. Diese Angaben werden durch die Errichtung oder Veränderung eines Gebäudes überholt und unrichtig.

Die Übernahme in das Liegenschaftskataster ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind nicht in den Kosten für die Baugenehmigung enthalten sondern werden separat zur Zahlung fällig.

Über die Höhe dieser Gebühren erhalten Sie Auskunft beim Vermessungsamt oder bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

Die Gemeinde Sandhausen hat in Vermessungsangelegenheiten keine Zuständigkeiten. Rechtliche Beratungen in Vermessungsangelegenheiten durch die Gemeinde sind daher nicht möglich und auch nicht zulässig. Grundstückseigentümer werden daher gebeten, in diesen Fragen eine der aufgezeigten Stellen zu befragen.

Kontaktdaten des Vermessungsamtes Heidelberg: 

Anschrift

Rhein-Neckar-Kreis
Vermessungsamt
Muthstraße 4
74889 Sinsheim

Kontakt

Telefon: 07261/9466-5100 (Geschäftszimmer) und 06261/9466-5162 (Service-Stelle)

Fax: 07261/9466-5170

E-Mail: vermessungsamt@rhein-neckar-kreis.de

Homepage:www.rhein-neckar-kreis.de

Eine Liste der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure finden Sie beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung.

Versorgungsleitungen

Versorgungsleitungen

Bevor Sie eine Baumaßnahme beginnen, sollten Sie sich über vorhandene Versorgungsleitungen informieren. Dies ist zum einen wichtig, um keine Leitungen bei Bauarbeiten zu beschädigen und zum anderen, um den Anschluss des errichteten Gebäudes an die Ver- und Entsorgungsnetze zu beantragen. 

Auskünfte über Leitungen erteilt: 

Wasser, Abwasser:  

Gemeinde Sandhausen
Ansprechpartner: Herr Graf

Strom

Netze BW GmbH, Region Nordbaden
Zeppelinstraße 15-19
76275 Ettlingen

Telefon: 07243 180-0
Telefax: 07243 180-176
E-Mail: nordbaden@netze-bw.de

Gas:

Stadtwerke Heidelberg Netze GmbH
Kurfürsten-Anlage 42-50
Netzinformation
69115 Heidelberg 

Telefon: 06221 513-2311
Telefax: 06221 513-3309
E-Mail: netzauskunft@swhd.de

Telefon:

Deutsche Telekom
trassenauskunft-kabel.telekom.de/html/index.html

Wasserhärtegrad / Trinkwasserqualität

Wasserhärtegrad / Trinkwasserqualität

Zu Fragen des Wasserhärtegrades und der Trinkwasserqualität wenden Sie sich bitte an den Zweckverband Wasserversorgung Hardtgruppe:

Kontaktdaten:

Zweckverband Wasserversorgung Hardtgruppe

Hauptstraße 2, 69207 Sandhausen

Tel. 06224 / 93880

Fax. 06224 / 51072

Internet: www.hardtgruppe.de

E-Mail : hardtgruppe(@)gmx.de