Der unliebsamen Tante kann man einfach aus dem Weg gehen, wenn man will, dem "bösen Nachbarn" aber nicht. Der wohnt nebenan, sitzt einem sozusagen ständig auf der Pelle. Darum ist der Streit mit Nachbarn besonders unangenehm und langwierig. Also lieber zehn Minuten miteinander reden und auch mal nachgeben, als zehn Jahre streiten. Denn kommt es zu einer Auseinandersetzung vor Gericht, sind Ihre Chancen oft unabsehbar, weil es für viele Konflikte keine klaren gesetzlichen Regelungen gibt und Gerichte die Spielräume in alle Richtungen nutzen. Falls Sie unterliegen, müssen Sie auch noch die Gerichtskosten und den Anwalt zahlen.
Was tun bei Nachbarschaftskonflikten?
Verhaltenshinweise bei typischen Nachbarkonflikten
Wenn Ihr Nachbar einen "zu naturnahen" Garten hat, können Sie gegen diesen Anblick grundsätzlich nichts tun. Ebenso wenig, wenn es dort wie auf einem Müllplatz aussieht. Das ästhetische Empfinden ist vom Gesetz nicht geschützt. Sie und Ihr beleidigtes Auge können nur indirekt dagegen vorgehen, wenn die mangelnde Pflege Auswirkung auf Ihr eigenes Grundstück hat (zum Beispiel Ratten, Gestank etc.). Ihre Rechtsansprüche können Sie nur im Wege einer Privatklage geltend machen. Die Gemeindeverwaltung kann hier allenfalls vermittelnd tätig werden.
Ähnlich wie beim ungepflegten Garten sieht es beim Kompostkasten aus, den der Nachbar sehr dicht an den Zaun gestellt hat. Sie können nur etwas dagegen tun, wenn z.B. die Gerüche unerträglich werden. Der Anblick allein ist grundsätzlich zumutbar. Auch hier sind Ihre Ansprüche nur im Wege der Privatklage durchsetzbar.
Durch das Verbrennen von nassem oder behandeltem Holz oder anderen Stoffen, für die eine Heizungsanlage nicht ausgerüstet ist, werden nicht nur Nachbarn mit Gestank belästigt, sondern auch die Umwelt verschmutzt. Über die Gemeindeverwaltung kann beim Landratsamt eine Überprüfung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister beantragt werden. Dieser überprüft dann die Heizungsanlage und stellt Mängel oder Verstöße fest, bzw. kann Auflagen zur Abhilfe erlassen.
Hunde- und Katzenbesitzer müssen ihre Vierbeiner so beaufsichtigen, dass sie niemanden belästigen und keinen Schaden anrichten. Sie können daher grundsätzlich von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er dafür sorgt, dass seine Hunde oder Katzen nicht durch Ihren Garten laufen. Sind die Tiere allerdings nicht gefährlich und richten keinen Schaden an, ist die Aufsichtspflicht des Besitzers nicht so groß wie bei gefährlichen Hunden.
Katzen zu beaufsichtigen ist sehr schwer. Ein Zaun ist für eine Katze kein Hindernis. Solange sie keinen Schaden anrichten, können Sie nicht so einfach verlangen, dass der Besitzer sie den ganzen Tag einsperrt. Manche Gerichte haben entschieden, dass Katzen zum natürlichen Lebensumfeld gehören. Richten die Tiere Schaden an, muss der Besitzer dafür haften.
Wann Lärm eine Belästigung ist, wird oft sehr subjektiv empfunden; das hängt nicht nur von der Lautstärke ab, sondern auch von Dauer, Häufigkeit und Frequenz. Auch hier gilt der Grundsatz: Lärm ist verboten, wenn er einen Nachbarn "wesentlich" beeinträchtigt. "Wesentlich" können relativ leise, aber stundenlange Geigenübungen sein oder eine halbe Stunde lautes Hämmern täglich. Aber auch wesentliche Lärmbelästigungen müssen hingenommen werden, wenn sie "ortsüblich" sind. Der Hahnenschrei bei Sonnenaufgang gehört auf dem Dorf dazu. Kinderlärm gilt meist als ortsüblich. Kinder dürfen fast alles: Toben, kreischen und rennen gehören zum natürlichen Bewegungsdrang und müssen hingenommen werden, aber natürlich nicht nachts und nicht acht Stunden lang ununterbrochen. Im Interesse einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung muss auch den Bewohnern eines reinen Wohngebietes Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens in höherem Maße zugemutet werden als es dort generell zulässig ist, so der Bundesgerichtshof.
Hundegebell ist nur soweit zulässig, wie sich der Hund normal verhält. Ab und zu ein bisschen kläffen ist wohl noch normal, mehrere Stunden am Tag und ungewöhnlich laut ist nicht normal und muss nicht hingenommen werden. Nachts dürfen Hunde höchstens mal ein bisschen wimmern oder ausnahmsweise auch mal kurz bellen. Problematisch ist auch das Halten von mehreren Tieren (Hunden, Gänsen o.ä.) im Garten. Während dies insbesondere im alten Ortskern unproblematisch ist, sind beispielsweise Hundezwinger in reinen Wohngebieten durch die Baunutzungsverordnung untersagt.
Dass es während der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, um die Mittagszeit von 12.00 bis 14.00 Uhr und am Sonntag besonders ruhig zugehen muss, darüber besteht bei den Gerichten weitgehend Einigkeit.
Grundsätzlich ist Grillen im Garten und auf dem Balkon erlaubt. Unzumutbar wird es nach der geltenden Rechtsprechung für den Nachbarn dann, wenn Sie Fenster und Türen verschließen müssen, um das Eindringen von Rauch und Gerüchen zu verhindern.
Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt/Main darf man viermal im Jahr ein Fest veranstalten, das länger als bis 22.00 Uhr dauert; das aber nur am Wochenende, sagen andere Gerichte. Während der Woche muss um 22.00 Uhr endgültig Schluss sein. Nachfolgend einige Tipps, wie Sie es vermeiden können, Ihren Nachbarn zu belästigen:
- Stellen Sie den Grill nicht in die Windrichtung zur nachbarlichen Terrasse
- Informieren Sie die Nachbarn, wenn Sie diese nicht einladen möchten, über ein größeres Grillfest
- Achten Sie darauf, dass das Fett nicht in die glühende Kohle tropft. Das stinkt nicht nur, es bilden sich auch krebserregende Substanzen
- Noch besser, Sie benutzen einen Gasgrill. Er ist umweltfreundlich und verursacht nur wenig Qualm
Ist die Lärmbelästigung dauerhaft, können Sie zwar Anzeige bei der Polizei erstatten. In diesen Fällen ist lediglich die Festsetzung eines relativ geringen Verwarnungsoder Bußgeldes möglich. Eine dauerhafte Verbesserung des bemängelten Zustandes erreichen Sie allenfalls mit einer Unterlassungsklage.
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht in Grün- und Erholungsanlagen, auf Gehwegen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Die Gemeindeverwaltung hat an mehreren zentralen Standorten sogenannte "Hundetoiletten" aufgestellt, denen kostenlos Sammelbeutel für Hundekot entnommen werden können.
Übrigens: Auf Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Nach der neuen Polizeiverordnung wird zudem gefordert, dass Hunde im Ortsbereich angeleint sein müssen. Wenn Zuwiderhandlungen angezeigt werden, können Verwarnungs- und Bußgelder verhängt werden.
Äste, die über die Grenze hängen und stören, muss Ihr Nachbar abschneiden, wenn Sie das verlangen. Stören heißt aber nicht, dass es Ihnen einfach nur nicht gefällt, sondern Sie müssen in der Nutzung Ihres Grundstückes beeinträchtigt werden. Das wird bei weit überhängenden Ästen in ein sehr kleines Grundstück regelmäßig der Fall sein, bei einem großen Grundstück weniger. Wenn Ihr Nachbar die überhängenden Äste trotz Ihrer Aufforderung nach einer angemessenen Frist nicht abschneidet, dürfen Sie es selbst tun - aber bitte an der Stelle, an der der Ast über die Grenze ragt, nicht am Stamm im Garten des Nachbarn.
Beim Schneiden von Bäumen und Hecken sollten Sie Folgendes beachten: Es ist grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken, Sträucher etc. in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. abzuschneiden (im Sinne einer Beseitigung, also auch Fällen, Roden, Kappen etc.) oder auf den Stock zu setzen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Bäume, die auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, wozu auch die Hausgärten zählen. Rechtsgrundlage ist § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz.
Vor einer Fällung ist zu prüfen, ob eventuell noch brütende Vögel (Nachbruten) oder genutzte Baumhöhlen (z.B. Vögel, Fledermäuse) vorhanden sind. Ggfs. wäre auch noch der besondere Artenschutz gem. §§ 44, 45 Bundesnaturschutzgesetz wie z.B. das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von besonders geschützten Arten zu prüfen.
Wenn im Herbst Nachbars Linden ihre Blätter über den Zaun werfen, müssen Sie das Laub selbst entsorgen. Laub sei eine ganz natürliche Beeinträchtigung und deshalb hinzunehmen, entscheiden die Gerichte. Nur wenn Nachbars Bäume Ihren Garten mit Laub überschütten, wenn es also über das zumutbare Maß hinausgeht, können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er das Laub entfernt. Stammt das Laub in erster Linie von überhängenden Ästen, können Sie unter Umständen auch fordern, dass Ihr
Nachbar die Äste zumindest zum Teil abschneidet.
Die Kirschen von Nachbars Baum schmecken bekanntlich am besten. Die Versuchung ist besonders groß, wenn die Früchte an einem Ast über Ihrem Grundstück baumeln. Solange sie aber noch am Baum hängen, müssen Sie der Versuchung widerstehen. Erst wenn Sie von selbst heruntergefallen sind und in Ihrem Garten liegen, gehören die Kirschen Ihnen und Sie dürfen sie gesetzlich legitimiert essen (§ 911 BGB) - falls sie dann noch schmecken. Das gilt natürlich nicht nur für Kirschen. Stört Sie das heruntergefallene Obst, können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er rechtzeitig erntet. Sie müssen Ihm allerdings auch erlauben, Ihr Grundstück zu betreten, wenn er sonst nicht herankommt.
Damit der Streit wegen überhängender Äste und herüberfallendem Laub in Grenzen bleibt, hat der Gesetzgeber in den Nachbargesetzen Mindestgrenzabstände festgelegt, die beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern eingehalten werden müssen. Als Faustregel gilt: Der Abstand sollte ein Drittel der zu erwartenden Höhe betragen. Über die für Ihr Grundstück maßgebenden Pflanzabstände informiert Sie gerne das örtliche Bauamt, Rathaus (Zimmer 33), Tel. 06224 592-113. Der Nachbar kann noch bis zu fünf Jahren nach der Pflanzung den falschen Abstand beanstanden. Ihre Ansprüche sind jedoch nur auf dem Privatklageweg durchsetzbar.
Grundsätzlich hat niemand Anspruch darauf, sein Auto unmittelbar vor seinem Anwesen abzustellen. Öffentliche Stellflächen entlang von Straßen stehen allen Verkehrsteilnehmern zur Benutzung zur Verfügung. Dies gilt nicht, wenn ein Parkplatz angemietet wurde. Dies ist beispielsweise oft bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen der Fall, wenn frei zugängliche Parkplätze auf dem Privatgrundstück angelegt wurden.
Werden private Stellplätze zugestellt oder gar auf ihnen geparkt, kann man das Fahrzeug nach einer Wartezeit abschleppen lassen. Eine gewisse Wartezeit muss jedoch zugebilligt werden. Das Abschleppen sollte stets das letzte Mittel sein. Die Kosten muss der Halter des abgeschleppten Fahrzeuges tragen. Wenn Gefahr in Verzug ist, beispielsweise weil eine Rettungszufahrt zugestellt ist und Notarzt oder Feuerwehr an der Durchfahrt gehindert werden, können Polizei und Gemeindeverwaltung den ordnungswidrigen Zustand beseitigen lassen. Um die Ein- und Ausfahrt nicht unnötig zu erschweren, sollte man auch vermeiden, genau gegenüber von Hof- und Garageneinfahrten zu parken. An Straßeneinmündungen darf beidseitig auf eine Länge von je 5,0 m nicht geparkt werden. Bei engen oder unübersichtlichen Straßenstellen muss in der Regel eine Straßenbreite von 3 Metern verbleiben.
Kraftfahrzeuge werden immer wieder teilweise auf Gehwegen abgestellt. Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass beim Halten und Parken an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren ist. Das Parken auf Gehwegen ist nur dann zulässig, wenn es ausdrücklich (per Schild oder Markierung) erlaubt ist. Die Polizei ist bislang nur eingeschritten, wenn Fußgänger erheblich behindert wurden. Sie kann und will auch in Zukunft nicht jeden PKW beanstanden, der mit zwei Rädern auf dem Gehweg steht. Aber jeder Fahrzeugführer sollte beim Abstellen seines Fahrzeuges auf Fußgänger, Eltern mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer, aber auch auf Kinder bis 8 Jahre, die mit ihren Fahrrädern die Gehwege benützen müssen, Rücksicht nehmen und darauf achten, dass der Gehweg ohne Einschränkungen nutzbar bleibt.
Was tun, wenn es Streit gibt?
- Reden Sie mit Ihrem Nachbarn über die Sache. Versuchen Sie am Gartenzaun zunächst über ein unverfängliches Thema ins Gespräch zu kommen, bei dem Sie aller Voraussicht nach Einigkeit erzielen werden, z.B. über ein verlorenes Fußballänderspiel
- Wenn Sie mit Ihrem Nachbarn nicht mehr reden möchten, bitten Sie einen gemeinsamen Bekannten, zu vermitteln
- Im Einzelfall ist auch die Gemeindeverwaltung bereit, diese Aufgabe zu übernehmen
- Schreiben Sie nicht gleich einen Brief. Das nutzt meist gar nichts und bringt den Streit aller Erfahrung nach auf direktem Weg zum Gericht
- Ist ein Streit vor Gericht nicht mehr zu vermeiden, ziehen Sie zweckmäßigerweise einen Anwalt zu Rate
- Handelt es sich um optisch wahrnehmbare Störungen, wie beispielsweise einen überhängenden Ast oder herunterfallendes Laub, sollten Sie Fotos davon machen
- Wenn es um Lärmbelästigungen geht: Bitten Sie Bekannte, sich den Lärm mehrmals anzuhören und bei Gericht als Zeugen auszusagen. Notieren Sie, wann und wie oft Ihr Nachbar Krach macht. Das gleiche gilt für Geruchsbelästigungen