Erbschein beantragen
Vorab informieren:
Zum Nachweis Ihres Erbrechts brauchen Sie in der Regel einen Erbschein. Mit dem Erbschein ist amtlich beurkundet,
- wer Erbin oder Erbe der verstorbenen Person ist und
- welchen Umfang die Erbschaft hat.
Haben Sie nicht den gesamten Nachlass geerbt, erhalten Sie einen Teilerbschein über Ihre Erbschaft. Auf Antrag können Sie auch einen gemeinschaftlichen Erbschein erhalten.
Sind Sie in einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen als Erbin oder Erbe aufgeführt? Dann ist es häufig ausreichend, wenn Sie eine beglaubigte Abschrift
- der Verfügung von Todes wegen und
- der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen (Eröffnungsprotokoll)
als Nachweis Ihres Erbrechts vorlegen.
Sie haben mindestens teilweise geerbt.
Beantragen Sie den Erbschein bei der zuständigen Stelle.
Der Antrag muss enthalten:
- genaue Bezeichnung des Erbanspruchs
- Ihren Namen
- Ihre Anschrift
- Ihr Geburtsdatum
- Todestag der Erblasserin oder des Erblassers
- letzter gewöhnlicher Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit der Erblasserin oder des Erblassers
- Mitteilung, ob ein Erbrechtstreit über den Nachlass anhängig ist
- Mitteilung, dass die Erbschaft angenommen wurde
- Falls Miterbinnen und Miterben Sie vom Erbe ausgeschlossen oder es geschmälert hätten, die aber durch Tod, Ausschlagung, Erbverzicht oder Erbunwürdigkeit weggefallen sind:
- Name dieser Personen und
- Angabe, in welcher Weise die Personen weggefallen sind
Als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe müssen Sie zusätzlich folgende Angaben machen:
- Verwandtschaftsverhältnis (z.B. Verwandtschaftsgrad) zur Erblasserin oder zum Erblasser
- Höhe Ihres Erbanteils
- ob und welche Personen vorhanden sind, die Ihr Erbrecht ausschließen oder schmälern könnten
- ob Verfügungen von Todes wegen des Erblassers oder der Erblasserin vorhanden sind
Bei gewillkürter Erbfolge müssen Sie zusätzlich alle vorhandenen Verfügungen von Todes wegen vorlegen.
Hinweis: Wenn Sie einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, müssen Sie alle Erbinnen und Erben mit Ihren Erbteilen angeben. Zudem müssen Sie nachweisen, dass die Miterbinnen und Miterben die Erbschaft angenommen haben.
Neben dem Antrag ist meist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit bestimmter Angaben erforderlich. Die Versicherung müssen Sie entweder vor Gericht oder vor einer Notarin oder einem Notar abgeben.
Sie können sich bei der Antragstellung vertreten lassen. Ihre Vertretung benötigt eine entsprechende Vollmacht.
In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:
wenn ein Testament oder Erbvertrag existiert:
- Personalausweis oder Reisepass
- Originale noch nicht eröffneter privatschriftlicher Testamente
- Sterbeurkunde der Erblasserin oder des Erblassers
wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert:
- Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde der Erblasserin oder des Erblassers
- Nachweis des Verhältnisses, auf dem das Erbrecht beruht (zum Beispiel bei Verwandten Abschriften aus dem Geburtenregister; Eheregister), soweit diese Nachweise dem Nachlassgericht noch nicht vorliegen
Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie im Original oder in beglaubigter Abschrift vorlegen. Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen.
Bitte beachten Sie alle Fristen, die das Gericht setzt.
Für die Beurkundung der Versicherung an Eides statt und Erteilung des Erbscheins werden jeweils Gebühren erhoben, die sich im Einzelfall nach dem Wert des Nachlasses richten.
Hinweis: Informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle über die genaue Höhe der Kosten.
Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch.
Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch.
- § 2353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag)
- § 352 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Angaben des gesetzlichen und gewillkürten Erben im Antrag und Nachweis der Richtigkeit der Angaben)
- § 352a Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Gemeinschaftlicher Erbschein)
- § 40 GNotKG (Erbschein)
- § 352e Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Entscheidung des Nachlassgerichts durch Beschluss)